Aus meiner anwaltlichen Sicht ist diese Kölner Entscheidung urheberrechtlich besonders stark, weil sie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG nicht auf klassische Werknutzungen verengt. Das Landgericht Köln hat im Eilverfahren ausdrücklich festgestellt, dass schon die ausdrückliche oder konkludente Leugnung einer Miturheberschaft rechtswidrig sein kann und dass bereits die Nichtnennung eines Miturhebers genügen kann. Ebenso wichtig ist die Grenze, die das Gericht selbst zieht: § 13 UrhG vermittelt kein Recht auf eine Preisnominierung, wohl aber auf die zutreffende urheberrechtliche Zuordnung.
Für meine anwaltliche Arbeit im Urheberrecht und Medienrecht in Köln ist das ein hochrelevantes Signal für Film, Fernsehen, Streaming, Festivalkommunikation und Pressearbeit rund um kreative Produktionen. Wer Miturheber in Presseunterlagen, Synopsis-Texten, Award-Kommunikation oder Branchenveröffentlichungen ausblendet, riskiert nicht nur ein kommunikatives Problem, sondern einen klaren Rechtsverstoß.
Dogmatisch halte ich das Urteil für sehr überzeugend, weil es den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts konsequent ernst nimmt. Zugleich bleibt es sauber in seiner Begrenzung, denn geschützt wird die Urheberstellung, nicht die Auszeichnung selbst.