Aus meiner anwaltlichen Sicht ist diese Entscheidung für das Medienrecht in Duisburg besonders praxisnah, weil sie klarstellt, dass bereits die bloße Anfertigung von Videoaufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch deshalb gerade nicht über § 22 KUG, sondern über §§ 823, 1004 BGB analog begründet, weil das KUG die reine Aufnahme noch nicht erfasst. Ebenso wichtig ist, dass das Gericht weder eine tragfähige Einwilligung noch Notwehr, Selbsthilfe oder eine zulässige Beweissicherung angenommen hat.
Für meine Mandanten in Duisburg zeigt dieses Urteil sehr deutlich: Im Medienrecht und Presserecht muss niemand erst warten, bis ein Video veröffentlicht oder verbreitet wird. Schon der Aufnahmeakt kann Unterlassungs- und Löschungsansprüche auslösen. Gleichzeitig ist das Urteil auch ein Hinweis auf die Bedeutung der Darlegung und Beweisführung. Hinsichtlich der behaupteten Dome-Kameras blieb die Klage ohne Erfolg, während sie bei den unstreitigen Handyvideos durchdrang. Genau deshalb halte ich die Entscheidung für überzeugend: Sie schützt Betroffene wirksam, ohne die Anforderungen an den Tatsachenvortrag abzusenken.