Anwalt in Dortmund für Medienrecht, Urheberrecht und Presserecht


rechtliche Bewertung des LG Dortmund, Urteil vom 08.11.2019 – 3 O 262/17

Aus meiner anwaltlichen Sicht muss die Dortmunder Entscheidung immer zusammen mit der weiteren Instanzentwicklung gelesen werden. Das LG Dortmund hat das städtische Portal zunächst als funktionales Äquivalent zu einem privaten digitalen Nachrichtenportal bewertet und darin einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse gesehen. Das OLG Hamm hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und klargestellt, dass es auf eine wertende Gesamtbetrachtung von Art, Inhalt, Neutralität und Erscheinungsbild des gesamten Telemedienangebots ankommt. Der BGH hat diese Linie bestätigt und für den Fall „dortmund.de“ keinen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse angenommen.

Für meine Beratung im Medienrecht und Presserecht in Dortmund bedeutet das: Die erstinstanzliche Entscheidung ist ein wichtiger Warnhinweis, aber nicht die heutige Endmarke. Wer kommunale Portale, Kammerportale oder sonstige öffentlich verantwortete Informationsangebote rechtlich prüfen will, darf nicht auf einzelne Artikel oder Schlagworte verkürzen.

Maßgeblich ist der Gesamtcharakter des Angebots und die Frage, ob das Portal in der Praxis presseersetzend wirkt. Deshalb würde ich dieses Verfahren aus anwaltlicher Sicht nicht als Beleg für eine generelle Unzulässigkeit kommunaler Online-Portale darstellen, sondern als Lehrstück dafür, wie fein die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger pressemäßiger Betätigung verläuft.