Aus meiner anwaltlichen Sicht gehört dieses Urteil zu den praktisch wichtigsten neueren Entscheidungen im Presserecht und Medienrecht in Essen. Das Landgericht hat eine identifizierende Verdachtsäußerung über eine angebliche strafrechtliche Verstrickung als unzulässig bewertet, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte, keine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt worden war und ersichtlich keine hinreichend sorgfältige Recherche stattgefunden hatte. Besonders relevant ist außerdem, dass das Gericht die Portalbetreiberin als unmittelbare Störerin behandelt hat, weil sie sich den Beitrag des Bürgerreporters nach außen zu eigen gemacht hatte.
Für meine anwaltliche Bewertung ist das Urteil deshalb so stark, weil es zwei Kernfragen zugleich beantwortet: die Anforderungen an zulässige Verdachtsberichterstattung und die Verantwortung von Medienhäusern für Inhalte aus Bürgerreporter- oder Community-Modellen.
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