Aus meiner anwaltlichen Sicht ist dieses Bochumer Urteil ein wichtiger Baustein des Urhebervertragsrechts. Das Landgericht behandelt das Prinzip der angemessenen Vergütung als Leitbild der AGB-Kontrolle und beanstandet Klauseln, die mit einem einmaligen Pauschalhonorar praktisch sämtliche Nutzungen, Weiterlizenzierungen und sogar unbekannte Nutzungsarten abgelten sollen. Ebenso deutlich stellt das Gericht heraus, dass die urheberrechtlichen Grundentscheidungen zu Zweckübertragung, Transparenz sowie Zustimmung bei Übertragung und Unterlizenzierung nicht durch formularmäßige Maximalrechte ausgehöhlt werden dürfen.
Für meine anwaltliche Beratung im Urheberrecht in Bochum ist das Urteil trotz seines Alters weiterhin hochaktuell. Es zeigt, dass Verträge mit Fotografen, Autoren, Übersetzern oder sonstigen Kreativen nicht einfach nach dem Muster „alle Rechte, alle Zeiten, alle Medien“ formuliert werden dürfen, wenn die Gegenleistung dafür pauschal und wirtschaftlich nicht angemessen ausgestaltet ist.
Genau hier entstehen in der Praxis die teuersten Fehler: bei zu weit gefassten Rechteklauseln, intransparenten Konzernbezügen und pauschal vereinbarten Unterlizenzierungen. Ich halte die Entscheidung deshalb für besonders wertvoll, weil sie wirtschaftliche Verwertung und urheberrechtlichen Schutz dogmatisch sauber zusammenführt.