13. Juli 2026
Fachbeitrag auf reha-recht.de: AGG-Diskriminierungsschutz in der Reha-Wassertherapie
Auf reha-recht.de, dem Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), ist mein Fachbeitrag E3-2026 erschienen. Er kommentiert das Grundurteil des AG Brandenburg a. d. Havel vom 6. Mai 2026 (30 C 181/24) — soweit ersichtlich die erste veröffentlichte Entscheidung zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf geschlechtsdifferenzierende Bekleidungsregeln im Rehabilitationskontext. Das Gericht hatte einer nicht-binären Person, der die Teilnahme an einer Wassertherapie ohne Brustbedeckung verwehrt worden war, dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG zugesprochen.
Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein und arbeitet ihre offenen Flanken heraus: die Anwendbarkeit des § 19 AGG auf den stationären Reha-Behandlungsvertrag — vom BGH im Urteil vom 21. Mai 2026 (III ZR 56/25) ausdrücklich offengelassen —, die ungeklärte Schutzmerkmalsfrage bei nicht-binären Personen, die Vergleichsgruppenbildung sowie die Grenzen der Rechtfertigung nach § 20 AGG. Praktisch bedeutsam ist vor allem die strenge Darlegungslast, die das Gericht Einrichtungen für die Interessen dritter Teilnehmender auferlegt: Wer geschlechtsbezogene Hausordnungen auf Scham- oder Therapieinteressen stützen will, muss Beschwerden künftig zeitnah, anonymisierbar und prozessfest dokumentieren.
Fundstelle: Jacob, Geschlechtsbezogene Bekleidungsregeln in der Reha-Wassertherapie – Diskriminierung nicht-binärer Personen, Anwendungsbereich des § 19 AGG und Grenzen der Rechtfertigung nach § 20 AGG, Beitrag E3-2026 unter www.reha-recht.de, 09.07.2026.
Link (frei abrufbar): https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-e3-2026
16. Juni 2026
Aufsatz in K&R: Vollzugsarchitektur statt Anspruchsgrundlage – Persönlichkeitsschutz bei Deepfakes
In Heft 6/2026 der Zeitschrift Kommunikation & Recht ist mein Aufsatz „Vollzugsarchitektur statt Anspruchsgrundlage – Persönlichkeitsschutz bei Deepfakes zwischen APR, DSA und KI-VO" erschienen (K&R 2026, 377 ff.). Der Beitrag behandelt die Frage, wie sich Betroffene gegen Deepfakes, Voice-Cloning und andere digitale Identitätsmanipulationen wirksam zur Wehr setzen können — ein Feld, in dem das materielle Anspruchssystem aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht, KUG und Deliktsrecht längst trägt, die Rechtsdurchsetzung aber regelmäßig an praktischen Hürden scheitert.
Die These des Aufsatzes liegt im Titel: Entscheidend ist nicht eine weitere Anspruchsgrundlage, sondern die Vollzugsarchitektur. Neben Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Geldentschädigung stehen deshalb die Instrumente der Durchsetzung im Mittelpunkt — technische Beweissicherung, Täteridentifikation, die Plattformkommunikation nach dem Digital Services Act und die grenzüberschreitende Vollstreckung, flankiert von den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung. Wirksamer Persönlichkeitsschutz bei Deepfakes entscheidet sich in der Praxis an Geschwindigkeit und Strategie, nicht am Anspruchskatalog.
Fundstelle: Jacob, Vollzugsarchitektur statt Anspruchsgrundlage – Persönlichkeitsschutz bei Deepfakes zwischen APR, DSA und KI-VO, K&R 2026, 377 ff.
Link: Beitrag beim Verlag (dfv Mediengruppe / K&R) – kein Volltext auf dieser Seite, Bezug über die Zeitschrift.