Ein bundesweit bekannter und renommierter Arzt wurde nach fachlichen Äußerungen als Kinder- und Jugendpsychiater mit dem Vorwurf konfrontiert, seine Mitwirkung könne Veranstaltungen für „rechte Kreise“ interessant machen.
In einem von uns geführten Mandat haben wir einen bundesweit bekannten und renommierten Arzt erfolgreich gegenüber dem Bayerischen Jugendring vertreten.
Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Unser Mandant hatte sich fachlich als Kinder- und Jugendpsychiater geäußert. Gleichwohl kam es im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Auftritten und Veranstaltungen zu Vorgängen, bei denen jedenfalls der Eindruck im Raum stand, seine Person oder seine Mitwirkung könne Anlass dafür sein, dass eine Veranstaltung in „rechten Kreisen“ beworben werde oder ein entsprechendes Publikum anziehen könne. Das Ergebnis solcher Zuschreibungen ist absehbar: Stigmatisierung, Ausgrenzung und die faktische Erschwerung oder Absage von Veranstaltungen.
Nach unserer anwaltlichen Intervention sah sich die Gegenseite veranlasst, schriftlich zu bestätigen, dass künftig gegenüber Dritten nicht der Eindruck erweckt werde, der Arzt bzw. seine Mitwirkung seien Ursache oder Anlass dafür, dass eine Veranstaltung in „rechten Kreisen“ beworben worden sei oder entsprechendes Publikum anziehen könne. Ebenso wurde schriftlich erklärt, dass künftig nicht behauptet oder verbreitet werde, er sei dem rechten oder rechtsextremen Spektrum zuzuordnen.
Darüber hinaus räumte die Gegenseite ein, dass in der Sache personenbezogene Daten unseres Mandanten an Dritte weitergegeben wurden, namentlich an FIBS sowie an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat VI-2 Radikalisierungsprävention. Ferner wurde angekündigt, gegenüber diesen Empfängern schriftlich klarzustellen, dass keine „Warnung“ vor unserem Mandanten ausgesprochen worden sei und aus der Kontaktaufnahme keine politische Zuordnung unseres Mandanten oder des Veranstalters abgeleitet werden dürfe.
Der Vorgang wirft grundsätzliche Fragen auf. In einem freiheitlichen Rechtsstaat darf die sachliche und fachliche Äußerung eines Arztes nicht zum Anlass genommen werden, ihn durch politische Etikettierung aus dem öffentlichen Diskurs zu drängen. Wo fachliche Stellungnahmen nicht mehr mit Argumenten, sondern mit Verdachtsbegriffen beantwortet werden, sind die Grenzen rechtsstaatlich zulässigen Handelns schnell überschritten.
Aus unserer Sicht berührt ein solcher Vorgang in erheblicher Weise die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, bei fachlich-wissenschaftlichen Stellungnahmen zudem die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Hinzu treten Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes, wenn personenbezogene Daten ohne tragfähige Grundlage weitergegeben und dadurch politisch aufgeladene Fehlvorstellungen befördert werden.
Der Fall zeigt exemplarisch ein Problem, das über den Einzelfall hinausweist: In Deutschland entsteht zunehmend der Eindruck, dass die Bewertung von Personen und Positionen nicht immer strikt an Gesetz, Tatsachen und Beweis ausgerichtet wird, sondern zu häufig an politischen Einordnungen, zeitgeschichtlichen Strömungen oder gesellschaftlichen Trends. Gerade davor hat Bernd Rüthers mit Nachdruck gewarnt. Rechtsanwendung darf nicht vom Zeitgeist abhängen. Die Bindung an Gesetz und Recht ist der Kern des Rechtsstaats.
Nicht jede unbequeme oder politisch unerwünschte Position ist deshalb „rechts“. Nicht jede Abweichung vom herrschenden Meinungsklima rechtfertigt Verdachtskommunikation, Ausgrenzung oder institutionelle Einflussnahme. Wer die Meinungsfreiheit ernst nimmt, muss sie gerade dort verteidigen, wo Äußerungen nicht in das gewünschte politische Raster passen. Wer die Wissenschaftsfreiheit ernst nimmt, darf fachliche Beiträge nicht nach Opportunität sortieren.
Der vorliegende Fall ist deshalb mehr als ein Einzelfall. Er ist ein Beispiel dafür, wie wichtig konsequente anwaltliche Vertretung bleibt, wenn Grundrechte nicht offen, sondern verdeckt durch Stigmatisierung, informelle Kommunikation und politische Zuschreibungen beeinträchtigt werden. Der Rechtsstaat bewährt sich nicht im Schutz des Konformen, sondern im Schutz des Unbequemen.
Wir werden solche Eingriffe auch künftig mit Nachdruck rechtlich aufarbeiten.
