Verwaltungsrecht: Grundsatzentscheidung zur Leihmutterschaft vor dem OVG Nordrhein-Westfalen

Mit einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen konnte Rechtsanwalt Dr. Jonas Jacob für seine Mandantschaft rechtliche Klarstellungen im Zusammenhang mit einer sogenannten Kinderwunsch‑Messe in Köln herausarbeiten lassen. Im Mittelpunkt standen dabei Fragen zur rechtlichen Einordnung von Angeboten mit Bezug zur Leihmutterschaft sowie zur prozessualen Handhabung verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren, insbesondere dann, wenn sich der konkrete Anlass zwischenzeitlich erledigt.

 

Ausgangspunkt war ein Eilantrag, der auf ein präventives Einschreiten der Ordnungsbehörde zielte, weil nach Auffassung der Antragstellerseite Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben im Kontext des Verbots der Leihmutterschaft zu befürchten waren. Der Antrag war auf Maßnahmen gerichtet, die ein Einschreiten im Umfeld der Veranstaltung beziehungsweise gegenüber bestimmten Angeboten ermöglichen sollten. Nachdem sich der Anlass des Eilverfahrens zeitlich durch die Durchführung der Veranstaltung erledigt hatte, stellte sich die Frage, wie das Verfahren in einer Weise fortgeführt werden kann, die eine gerichtliche Befassung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen noch eröffnet.

 

In dieser Situation wurde nicht lediglich eine formale Beendigung des Verfahrens angestrebt, sondern eine prozessuale Vorgehensweise gewählt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen der Erledigungs- und Kostenentscheidung ermöglichen sollte. Vorgetragen wurde, dass die Erledigung prozessual korrekt zu behandeln sei und im Anschluss eine Kostenentscheidung zu treffen sei. Auf diesem Weg wurde erreicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Angelegenheit nicht allein auf eine bloße Erledigungsfeststellung verengt, sondern sich mit den maßgeblichen Fragen auseinandersetzt, die der Antrag aufgeworfen hatte.

 

In der erstinstanzlichen Entscheidung war der Antrag als unzulässig behandelt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Sichtweise nicht übernommen und klargestellt, dass der Antrag nicht bereits wegen fehlender prozessualer Voraussetzungen scheitert. Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass für den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz grundsätzlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung verlangt wird, sondern bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung als niedrigschwellige Zulässigkeitsschwelle in Betracht kommt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass die erstinstanzliche Bewertung die Anforderungen an die Zulässigkeit im Ergebnis zu hoch angesetzt hatte.

 

Für den Umgang mit der zwischenzeitlichen Erledigung hat das Oberverwaltungsgericht zugleich erkennen lassen, dass im Eilverfahren kein unmittelbares Pendant zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage existiert. In einer erledigten Konstellation bleibt daher regelmäßig nur der prozessuale Weg, die Erledigung zu erklären und eine darauf bezogene Kostenentscheidung zu beantragen. Gerade dieser Schritt war für die weitere Behandlung entscheidend, weil er dem Gericht den Rahmen eröffnete, die rechtlichen Leitfragen im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung nachvollziehbar zu adressieren.

 

In der inhaltlichen Würdigung setzt sich der Beschluss sodann ausführlich mit der gesetzlichen Bewertung der Leihmutterschaft auseinander. Unter Bezugnahme auf die gesetzgeberischen Wertungen wird herausgestellt, dass das deutsche Recht die Leihmutterschaft grundsätzlich missbilligt. Dabei wird insbesondere auf die mit Leihmutterschaft verbundenen Konfliktlagen, die auseinanderfallenden Begriffe von Mutterschaft sowie auf Risiken für das Kindeswohl hingewiesen. Diese Ausführungen werden als Orientierung für die Bewertung vergleichbarer Konstellationen verstanden.

 

Von besonderem Gewicht ist zudem die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass Verbotsnormen aus dem Embryonenschutzrecht und dem Adoptionsvermittlungsrecht grundsätzlich drittschützende Wirkung für bestimmte, klar abgrenzbare Personengruppen entfalten können. Genannt werden in diesem Zusammenhang betroffene Kinder, Ersatzmütter und gegebenenfalls Bestelleltern. Dieser Ansatz geht über die erstinstanzliche Behandlung hinaus, die einen solchen Schutz pauschal abgelehnt hatte.

 

Dass der konkrete Antrag im Ergebnis voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre, hat das Oberverwaltungsgericht nach dieser Darstellung nicht damit begründet, dass die einschlägigen Normen keinerlei Schutzwirkung entfalten könnten. Maßgeblich war vielmehr, dass die damalige Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts nicht zu dem Personenkreis gehörte, für den eine solche drittschützende Wirkung in Betracht kommt.

 

Der Beschluss enthält damit keine abschließende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der konkreten Veranstaltung als solcher. Er liefert jedoch rechtliche Leitlinien und dogmatische Klarstellungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben können. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine prozessual sorgfältig durchdachte Vorgehensweise dazu beitragen kann, dass Gerichte auch in erledigten Konstellationen nicht nur formal, sondern mit substantiellen Erwägungen zu Zulässigkeitsfragen, zur gesetzlichen Bewertung der Leihmutterschaft und zur Drittschutzproblematik Stellung nehmen.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jonas Jacob ist als Anwalt für Wirtschaftsrecht und strategische Prozessführung tätig und berät Unternehmen, Institutionen und Persönlichkeiten in komplexen und umfangreichen Gerichtsverfahren. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in Konstellationen mit grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Mandantinnen und Mandanten schätzen nach dieser Darstellung insbesondere eine Verfahrensführung, die materiell‑rechtliche Argumentation, prozessuale Taktik und die gerichtliche Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen konsequent miteinander verbindet.